Hermann-Löns Grundschule
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Schulelternrat

Das Gremium wählt Vertretungen für den Schulvorstand, die Gesamtkonferenzen und die Fachkonferenzen. Außerdem wählt das Gremium ein Mitglied und einen Vertreter für den Stadtelternrat Langenhagen, sowie zwei Wahldeligierte für den Regionselternrat, die in einer Wahlversammlung Schulformspezifisch (5 Sitze für Grundschulen) den Regionselternrat wählen. Das gewählte Mitglied nimmt stimmberechtigt an den Sitzungen des Regionselternrats teil. Zu den zusätzlichen Sitzungen der Arbeitskreise Grundschulen im Regionselternrat werden auch die Wahldeligierten und die Mitglieder des Vorstands der Schulelternräte als Gäste ohne Stimmrecht eingeladen.

Schulelternrat (§ 90, § 94 NSchG)

Der Schulelternrat wird nicht gewählt, sondern aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften gebildet. Nach § 90 NSchG - Regelung durch besondere Ordnung - kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreter angehören. Diese haben dann selbstverständlich auch Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Ein entsprechender Beschluss des Schulelternrates sollte dann auch Bestandteil der Geschäftsordnung des Schulelternrates sein.

Die Mitglieder des Schulelternrates, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen - nach Ablauf ihrer Wahlperiode - ihr Amt bis zu den Neuwahlen (längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten) fort.

Aufgaben (§ 96 NSchG)

Der Schulelternrat erörtert alle die Schule und die Schülerschaft betreffenden Fragen; vor allem muss der Schulelternrat vor wichtigen Entscheidungen in der Schule - z.B. bei Aufstellung von Grundsätzen für die Leistungsbewertung, bei Änderungen der Organisation in der Schule, z.B. bei der Teilung von Klassen, bei der Einführung von neuen Schulbüchern - gehört werden. Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schüler der Schule über seine Tätigkeit berichten.

  • Erörterungspunkte für den Schulelternrat können grundsätzlich alle schulischen Fragen sein, u.a.
  • Schulordnung / Schulprogramm / Schulprofil
  • Probleme der Pausenaufsicht
  • Unterrichtsversorgung / Unterrichtsausfall
  • Stundenpläne
  • räumliche und sächliche Ausstattung der Schule
  • Gestaltung von Schulhöfen
  • Schulleben / Schulkultur
  • Vorbereitung / Vorberatung von Tagesordnungspunkten von Gesamtkonferenzen,
  • von Fachkonferenzen
  • gemeinsamer Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule.

Der Schulelternrat wählt für 2 Schuljahre (Schuljahr 1.8. - 31.7.)

  • aus seiner Mitte
  • den Vorsitzenden und
  • dessen Stellvertreter (einen oder mehrere)
  • aus der Mitte der Erziehungsberechtigten der Schüler der Schule (in der Regel erscheint es aber sinnvoll, diese auch aus der Mitte des Schulelternrates zu wählen)
  • die Elternvertreter und deren Stellvertreter in der Gesamtkonferenz
  • die Elternvertreter und deren Stellvertreter für die jeweiligen für die gesamte Schule zuständigen Teilkonferenzen (z.B. Fachkonferenzen)
  • Elternvertreter und Stellvertreter für den Lehrer-Eltern-Schüler-Ausschuss (§ 39 NSchG).

Gemäß § 94 NSchG kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass anstelle des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ein Vorstand - bestehend aus zwei oder mehreren Personen - tritt. Dabei ist zu beachten, dass dieser Vorstand ein Kollegialorgan ist und alle Mitglieder des Vorstandes die gleichen Rechte und Pflichten haben. Eine Geschäftsordnung regelt die Aufteilung der Arbeit.

Aufgaben des Vorsitzenden

Dem Vorsitzenden des Schulelternrates obliegen insbesondere folgende Aufgaben

  • er beruft die Sitzung des Schulelternrates ein und leitet sie
  • er führt Beschlüsse des Schulelternrates aus
  • er führt Gespräche mit dem Schulleiter über Angelegenheiten der Schule und des Unterrichtes
  • er informiert die Elternschaft der Schule über wichtige Vorhaben
  • er unterstützt die Mitglieder des Schulelternrates bei ihrer Arbeit
  • er vertritt die Elternschaft der Schule nach innen und außen.

Diese Vielzahl von Tätigkeiten wird der Schulelternratsvorsitzende kaum allein bewältigen können; es wäre daher sinnvoll, die Arbeit mit den Stellvertretern zu teilen.

Aufgaben des/der Stellvertreter(s)

Auch hier gilt - wie in der Klassenelternschaft -, dass Stellvertreter keine herausgehobenen Funktionen haben. Bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt er diesen; bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist er tätig bis zur Neu- (Nach-)wahl eines Vorsitzenden
(siehe Elternwahlordnung § 5).

Die Arbeitsaufteilung sowie die Stellvertretung im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden regelt man zweckmäßigerweise in einer Geschäftsordnung - vor allem dann, wenn zu klären ist, welcher Stellvertreter zuerst die Aufgaben des Vorsitzenden übernimmt.

Weitere Informationen:

Geschäftsordnung Schulelternrat HLS