Hermann-Löns Grundschule
Grundschule mit musischem Schwerpunkt und Ganztagsangebot
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Klassenvertretung

Jede Klasse wählt in der Elternversammlung der Klassenelternschaft ein Mitglied als Klassenvorstand und eine weitere Person als stellvertretenden Vorstand. Außerdem werden drei Konferenzvertretungen und deren Stellvertretungen gewählt. Der Klassenvorstand und dessen Vertretung sind Mitglied im Schulelternrat. Folgende Klassenvertretungen sind für das

Klassenelternschaft (§§ 88-90 NSchG)

Die Klassenelternschaft besteht aus allen Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse. Eltern können durch Personen vertreten werden, denen die Erziehung des Schülers anvertraut ist (siehe § 55 NSchG). Bei Wahlen und Abstimmungen haben beide Elternteile zusammen für ein Kind eine Stimme.

Aufgaben (§ 96 NSchG)

Die Klassenelternschaft berät alle die Klasse betreffenden Fragen und Probleme und bereitet darüber hinaus Entscheidungen - z. B. auch des Schulelternrates - vor. Auch sollte die Klassenelternschaft wichtige Entscheidungen der Klassenkonferenz vorbereiten, um ihrem Vertreter dort (mindestens 1 mit Stimmrecht) eine Orientierungshilfe zu geben.

Beratungspunkte für eine Klassenelternschaft auf einer Elternversammlung: s. Stichwort Elternversammlung

Insbesondere muss die Klassenelternschaft vor wichtigen Entscheidungen, die die Klasse betreffen, vom Schulleiter oder vom Klassenlehrer gehört werden.

Die Klassenelternschaft wählt für 2 Schuljahre (Schuljahr = 1.8. - 31.7.)

  • den Vorsitzenden / den stellvertretenden Vorsitzenden / einer von beiden soll (muss nicht) eine Frau sein
  • 1 Elternvertreter für die Klassenkonferenz (mit Stimmrecht)
  • 1 Stellvertreter für die Klassenkonferenz (im Vertretungsfalle mit Stimmrecht)

Nach § 36 (3) NSchG können auf Beschluss der Gesamtkonferenz mehr als 1 stimmberechtigter Elternvertreter Mitglieder in der Klassenkonferenz sein. Der Antrag sollte von den Elternvertretern in der Gesamtkonferenz gestellt werden!

Die Wahlen müssen nach der gültigen Wahlordnung vorgenommen werden. Die übrigen Versammlungen werden nach einer von der Elternschaft zu erlassenden Geschäftsordnung (gemäß § 95 NSchG) durchgeführt.

Aufgaben des Vorsitzenden einer Klassenelternschaft

Dem Vorsitzenden einer Klassenelternschaft obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Er stellt Verbindungen her zu:

  • Eltern der Klasse untereinander
  • Lehrern der Klasse - insbesondere dem Klassenlehrer
  • Vertretern der Eltern in Konferenzen und Ausschüssen
  • Mitgliedern des Schulelternrates
  • Vorsitzenden der Klassenelternschaft von Parallelklassen

Er informiert über:

  • Beschlüsse und neue rechtliche Bestimmungen, die die Kinder der Klasse betreffen
  • Ergebnisse der Konferenzen
  • seine Arbeit im Schulelternrat
  • Aufgaben der Elternvertretung

Er bereitet Versammlungen der Eltern vor:

  • Ort (Schule, Klubraum etc.)
  • Termin (in Absprache mit dem Klassenlehrer und/oder anderen Lehrkräften)
  • Verschicken der Einladungen

Er führt Beschlüsse der Klassenelternschaft aus**

  • informiert den Klassenlehrer
  • schreibt an den Schulleiter
  • berichtet dem Schulelternrat.

**Zu beachten: Mitglieder des Schulelternrates sind an die Beschlüsse ihrer Klassenelternschaft nicht gebunden. Elternvertreter üben kein "imperatives" (gebundenes), sondern ein "freies" Mandat aus, d.h., sie sind an Aufträge, Weisungen nicht gebunden. Stimmt also ein Mitglied des Schulelternrates anders ab, als die Klassenelternschaft es beschlossen hat, so ist sein Abstimmungsverhalten rechtmäßig; der Klassenelternschaft bleibt die Möglichkeit, dieses Verhalten nach Erklärung zu akzeptieren oder den Elternvertreter abzuwählen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten (siehe § 91 Abs. 3 Nr. 1 NSchG). Übrigens gilt der Grundsatz des freien Mandates nicht nur für die Mitglieder des Schulelternrates, sondern für alle Ämter der Elternvertretung, also auch auf Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Landesebene.

Aufgaben des Stellvertreters

Der Stellvertreter des Klassenelternschaftsvorsitzenden hat nach dem Niedersächsischen Schulgesetz keine herausgehobene Funktion; bei Verhinderung des Vorsitzenden (z.B. durch Krankheit, Abwesenheit etc.) gehen alle Rechte und Pflichten auf ihn über. Darüber hinaus erscheint es sinnvoll, dass der Stellvertreter den Vorsitzenden bei seiner Arbeit entlastet. Hier sollte durch ein Gespräch zwischen beiden eine Arbeitsaufteilung vorgenommen werden.